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Erbschaftssteuer berechnen

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Wer eine Immobilie erbt, sieht sich oft zuerst mit der Frage der Erbschaftssteuer konfrontiert — bevor überhaupt entschieden ist, ob die Immobilie behalten, vermietet oder verkauft wird. Mit dem Rechner unten lässt sich auf Basis von Verwandtschaftsgrad, Immobilienwert und weiterem Vermögen eine erste Einschätzung der anfallenden Steuer ermitteln.

Erbschaftssteuer-Rechner

Steuerklassen und Freibeträge

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Dieser bestimmt sowohl den persönlichen Freibetrag als auch die anzuwendende Steuerklasse:

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner / Lebenspartner 500.000 € I
Kinder 400.000 € I
Enkel 200.000 € I
Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 € II
Sonstige / nicht verwandt 20.000 € III

Vom Gesamtwert des Erbes (Immobilie plus sonstiges Vermögen wie Bankguthaben oder Wertpapiere) wird der Freibetrag abgezogen. Auf den verbleibenden, steuerpflichtigen Betrag wird je nach Steuerklasse und Höhe ein Steuersatz zwischen 7 % und 50 % angewendet — in Steuerklasse I beginnend bei 7 % für die ersten 75.000 €, in Steuerklasse II und III deutlich höher.

Das Familienheim: steuerfrei erben

Eine wichtige Ausnahme ist die Familienheim-Regelung: Erben Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder eine vom Erblasser selbst genutzte Immobilie und bewohnen diese mindestens zehn Jahre lang weiter, bleibt sie vollständig von der Erbschaftssteuer befreit — und zwar zusätzlich zum persönlichen Freibetrag, unabhängig vom Wert der Immobilie.

Wichtig: Wird die Immobilie innerhalb dieser zehn Jahre verkauft oder nicht mehr selbst bewohnt (außer aus zwingenden Gründen, etwa Pflegebedürftigkeit), kann die Steuerbefreiung nachträglich entfallen.

Immobilienwert vs. Verkehrswert: Was zählt fürs Finanzamt?

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ermittelt das Finanzamt einen eigenen Steuerwert der Immobilie — in der Regel nach dem Vergleichswert- oder Sachwertverfahren. Dieser pauschal ermittelte Wert liegt in der Praxis häufig über dem tatsächlich erzielbaren Marktwert, insbesondere bei Immobilien mit individuellen Mängeln oder besonderer Lage.

Erscheint der vom Finanzamt angesetzte Wert zu hoch, kann ein unabhängiges Verkehrswertgutachten einen niedrigeren, marktgerechten Wert belegen und so die Steuerlast spürbar reduzieren. Eine aktuelle Werteinschätzung schafft hier Klarheit — unabhängig davon, ob die Immobilie am Ende behalten oder verkauft wird.

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FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Immobilien?
Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner erhalten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen sowie nicht verwandte Personen haben dagegen nur einen Freibetrag von 20.000 €.
Was ist die Familienheim-Regelung?
Erben Ehepartner oder Kinder eine selbstgenutzte Immobilie und bewohnen diese mindestens zehn Jahre weiter, bleibt sie vollständig von der Erbschaftssteuer befreit — unabhängig von ihrem Wert. Ein Verkauf oder Auszug innerhalb dieser zehn Jahre kann die Steuerbefreiung jedoch nachträglich entfallen lassen.
Welcher Immobilienwert wird für die Erbschaftssteuer angesetzt?
Das Finanzamt ermittelt einen eigenen Steuerwert, meist nach dem Vergleichswert- oder Sachwertverfahren. Dieser liegt häufig über dem tatsächlichen Marktwert. Mit einem unabhängigen Verkehrswertgutachten lässt sich oft ein niedrigerer, marktgerechter Wert nachweisen und damit die Steuerlast senken.
Werden mehrere geerbte Vermögenswerte zusammengerechnet?
Ja. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und weiteres Vermögen werden zusammengerechnet und gemeinsam auf denselben Freibetrag angerechnet. Übersteigt die Summe den Freibetrag, wird nur der übersteigende Betrag (der steuerpflichtige Erwerb) versteuert.
Muss die Erbschaftssteuer sofort bezahlt werden?
Die Steuer wird unabhängig davon fällig, ob die Immobilie verkauft oder behalten wird. Da viele Erben die Steuer nicht aus liquiden Mitteln decken können, wird sie häufig aus dem Verkaufserlös der Immobilie finanziert. In begründeten Fällen ist auch eine Stundung durch das Finanzamt möglich.