Bei einer Scheidung ist der Zugewinnausgleich häufig der finanziell bedeutendste Punkt — vor allem wenn eine Immobilie zum Vermögen gehört. Der Rechner unten berechnet nach der gesetzlichen Formel (§1378 BGB), wer wem wie viel schuldet. Grundlage ist das jeweilige Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidungsantragstellung.
Zugewinnausgleich-Rechner
Partner A
Partner B
Was ist der Zugewinnausgleich?
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (der Normalfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde) bleiben die Vermögen der Partner während der Ehe rechtlich getrennt. Erst bei Scheidung oder Tod erfolgt ein Ausgleich: Wessen Vermögen während der Ehe stärker gewachsen ist, muss die Hälfte des Mehr-Zugewinns an den anderen auszahlen.
Das Prinzip ist simpel — die Praxis ist es oft nicht:
- Anfangsvermögen: Alles, was Sie bei der Heirat besaßen (abzüglich Schulden). Wichtig: Wird heute häufig unterschätzt, weil es schwer nachweisbar ist. Ein Ehevertrag mit Vermögensaufstellung bei Heirat schafft hier Klarheit.
- Endvermögen: Ihr gesamtes Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags — Immobilienwert, Konten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, abzüglich aller Schulden.
- Zugewinn: Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Negativer Zugewinn wird auf 0 gesetzt (§1374 Abs. 3 BGB).
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Die Formel ist formal einfach:
Zugewinn Partner A = Endvermögen A − Anfangsvermögen A
Zugewinn Partner B = Endvermögen B − Anfangsvermögen B
Ausgleichsforderung = (Zugewinn A − Zugewinn B) / 2
Wenn Partner A einen höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet A dem Partner B die Hälfte der Differenz. Die Ausgleichsforderung ist in Geld zu erbringen — nicht zwingend durch Übertragung der Immobilie selbst.
Beispiel: Partner A hatte bei der Heirat 50.000 € (Ersparnisse) und besitzt heute eine Wohnung im Wert von 280.000 €. Partner B hatte 30.000 € und hat heute 120.000 €. Zugewinn A: 230.000 €, Zugewinn B: 90.000 €, Ausgleich: 70.000 € von A an B.
Immobilien beim Zugewinnausgleich
Eine Immobilie im Endvermögen wird mit dem aktuellen Verkehrswert angesetzt — nicht mit dem ursprünglichen Kaufpreis. Das macht den Zeitpunkt der Bewertung und die Qualität der Wertermittlung entscheidend.
Drei häufige Streitpunkte:
- Bewertungsdifferenzen: Finanzamt-Werte, Kaufpreise vergangener Jahre und Gutachterwerte weichen oft voneinander ab. Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten oder eine professionelle Werteinschätzung schafft eine belastbare Grundlage für beide Seiten.
- Privilegiertes Vermögen: Erbschaften oder Schenkungen, die während der Ehe an einen Partner geflossen sind, können vom Endvermögen abgezogen werden — sie sind dann kein Teil des Zugewinns. Dies muss anwaltlich geklärt und nachgewiesen werden.
- Gemeinsames Eigentum: Gehört die Immobilie beiden Partnern je zur Hälfte, wird nur der jeweils zuzurechnende Anteil (die Hälfte des Verkehrswerts) im Endvermögen des jeweiligen Partners angesetzt.
Für eine belastbare Scheidungsfolgenvereinbarung rund um eine Immobilie empfiehlt sich in jedem Fall eine aktuelle Werteinschätzung als gemeinsame Ausgangsbasis.
Kostenlose Bewertung Ihrer Immobilie
Erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine erste fundierte Einschätzung basierend auf aktuellen Marktdaten und unserer langjährigen Erfahrung.
Immobilienwert einschätzenFAQ
